Statuten

in der Fassung vom 19.07.1935 mit Änderungen vom 29.01.1948, 23.12.1953, 04.12.1971, 27.11.1993, 24.11.2007, 29.11.2013, 20.11.2015 und 11.11.2016

Dornbirn, November 2016

  • 1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Verein der Steirer in Vorarlberg“ und hat seinen Sitz in Dornbirn.

  • 2. Zweck des Vereines

Der Verein hat den Zweck, freundschaftliche Kontakte mit allen Landsleuten zu fördern und die Verbundenheit zur steirischen Heimat sowie deren Sitten und Bräuche zu pflegen.

  • 3. Aufgaben des Vereines

Die Aufgaben sind:

  1. Erteilung von Hilfe mit Rat und Tat den Vereinsmitgliedern in wirtschaftlichen und persönlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Umstände und materiellen Mitteln des Vereins;
  2. Gesellige Zusammenkünfte, Vorträge, Festlichkeiten, gemeinsame Ausflüge und Unterhaltungsabende zu veranstalten;
  3. Errichtung von Ortsgruppen in ganz Vorarlberg;
  4. Mit Vereinen, deren Aufgaben und Ziele gleich sind, ihren Sitz in Inland oder auch im Ausland haben, Verbindung aufzunehmen und diese zu pflegen und zu erhalten.
  • 4. Mittel des Vereines
  1. Jahresbeiträge der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder;
  2. Freiwillige Zuwendungen von Freunden und Gönnern;
  3. Einnahmen aus den Veranstaltungen.
  • 5. Mitglieder – Mitgliedschaft
    1. Ordentliche Mitglieder
      Alle Steirer(innen) und deren Nachkommen sowie Freunde und Gönner, unabhängig von ihrem Wohnsitz. Bedingung ist die österreichische Staatsbürgerschaft
    2. Außerordentliche Mitglieder
      Als außerordentliche Mitglieder können physische und juristische Personen aufgenommen werden, welche die Vereinszwecke zu fördern beabsichtigen. Sie unterliegen voll den Rechten und Pflichten, wie die ordentlichen Mitglieder.
    3. Ehrenmitglieder
      1.  Ehrenmitglieder können werden Persönlichkeiten die sich um den Verein der Steirer in Vorarlberg verdient gemacht oder für das Land Steiermark besondere Verdienste erworben haben. Sie können von der Jahreshauptversammlung über Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, auch dann, wenn sie keine gebürtigen Steirer(innen) sind. Sie haben zu allen Veranstaltungen freien Zutritt und sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit.
      2.  Ehrenmitglieder, zur Zeit der Änderung der Statuten vom 24.11.2007, behalten die Rechte eines Vorstandsmitgliedes des Vereins der Steirer in Vorarlberg.
      3.  Der Jahreshauptversammlung obliegt das Recht, über einen Antrag des Vorstandes, einem neu ernannten Ehrenmitglied, als gewähltes, aktives Mitglied des Vorstandes, Sitz- und Stimmrecht im Vorstand der Steirer in Vorarlberg, zu gewähren.
  • 6. Rechte der Mitglieder
  1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt
    a. zur Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes;
    b. zur Teilnahme an allen von dem Verein der Steirer ausgehenden Veranstaltungen;
    c. zur Nutzung aller von dem Verein der Steirer erwirkten Begünstigungen;
    d. zur Teilnahme an den Jahreshauptversammlungen;
    e. zur Stellung eines Antrages auf Ausschreibung einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung nach § 14.
  2. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt
    a. zur Teilnahme an den von dem Verein der Steirer durchgeführten Veranstaltungen. Voraussetzung ist die rückstandslose Bezahlung des Mitgliedsbeitrages.
  • 7. Pflichten der Mitglieder
  1. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet
    a. zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages;
    b. zur Einhaltung des Beschlüsse gemäß den Statuten;
    c. zur Einhaltung der Vereinsdisziplin;
    d. zur Wahrung der Interessen und des Ansehens des Vereines.
  2. Die außerordentlichen Mitglieder haben die Pflicht,
    a. die Interessen des Vereines in jeder Hinsicht zu fördern, kulturelle Interessen zu unterstützen und das Ansehen des Vereins der Steirer zu wahren.
  • 8. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet

  1. durch Tod;
  2. durch Austrittserklärung;
  3. durch Ausschluss nach Beschluss des Vorstandes.

Gegen einen Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Jahreshauptversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses eingelangt werden.

  • 9. Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jeweils auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

  • 10. Organe

Die Organe des Vereins der Steirer in Vorarlberg sind

  1. Jahreshauptversammlung;
  2. Vorstand des Vereins der Steirer in Vorarlberg;
  3. Obmänner der Sektionen;
  4. Prüfungsorgane (Rechnungsprüfer);
  5. Schiedsgericht.

Die Organe werden von den Mitgliedern der konstituierenden Sitzung gewählt.

  • 11. Führung
    1. Ordentliche Jahreshauptversammlung;
    2. Außerordentliche Jahreshauptversammlung;
    3. Vorstand des Vereins der Steirer in Vorarlberg.
  • 12. Jahreshauptversammlung
  1. Die Jahreshauptversammlung hat alljährlich stattzufinden.
  2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand des Vereins der Steirer in Vorarlberg (Obmann) und ist 10 Tage vorher allen Mitgliedern bekannt zu machen. In der Bekanntmachung müssen Tag, Ort, Zeit und Tagesordnung angeführt sein.
  3. Anträge der Mitglieder haben bei der Jahreshauptversammlung nur dann Anspruch auf Behandlung, wenn sie drei Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich oder bei E-Mail beim Obmann oder dem Stellvertreter eingereicht werden.
  4. Der Vorsitz bei der Jahreshauptversammlung obliegt dem Obmann, bei Verhinderung einem seiner Stellvertreter.
  5. Die Jahreshauptversammlung ist zum einberufen Zeitpunkt durch die stimmberechtigten und anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  7. Statutenänderungen und die Auflösung des Vereines bedürfen der Zustimmung von wenigstens zwei Drittel der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.
  8. Bei jeder Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Aus diesem müssen insbesondere die gegenständlichen Verhandlungspunkte, die gefassten Beschlüsse und deren statutengemäße Gültigkeit zu ersehen sein. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
  • 13. Ablauf der Jahreshauptversammlung
  1. Entgegennahme und Genehmigung der Berichte der Vorstandsmitglieder;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des jährlichen Rechnungsabschlusses;
  3. Entlastung des Kassiers;
  4. Wahl des Vorstandes (alle zwei Jahre);
  5. Wahl von zwei Rechnungsprüfern (alle Zeit Jahre). Vorstandsmitglieder dürfen für dieses Amt nicht gewählt werden;
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und von außerordentlichen Ausgaben für besondere Zwecke;
  7. Verleihung und Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft. Gegen die Aberkennung steht dem Betroffenen innerhalb von vier Wochen die Berufungsmöglichkeit offen. Zuständig ist das Schiedsgericht;
  8. Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes, gegen den Ausschluss aus des Vereins der Steirer in Vorarlberg.
  • 14. Außerordentliche Jahreshauptversammlung  Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
  1. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung;
  2. Schriftlicher Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder;
  3. Verlangen der Rechnungsprüfer;
  4. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators;
  5. Der Obmann des Vereins der Steirer in Vorarlberg, im Falle der Verhinderung einer seiner Stellvertreter, kann bei begründeter Notwendigkeit jederzeit eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einberufen.
  6. Zum übrigen finden die Bestimmungen, welche für die Einberufung einer Jahreshauptversammlung Gültigkeit haben, sinngemäß Anwendung.
  • 15. Wahl und Abstimmung

Wahl und Abstimmung in der Jahreshauptversammlung, sowie in einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung, kann entweder mittels Stimmzettel (geheim) oder durch Handerhebung erfolgen.

  • 16. Vorstand
  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Obmann uns seinen Stellvertretern, dem Schriftführer und seinen Stellvertretern, dem Kassier und seinen Stellvertretern, den Vertretern der Sektionen und den Beiräten. Sie werden von der Jahreshauptversammlung bzw. von den Stimmberechtigten (ordentliche Vereinsmitglieder) gewählt.
  2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
  3. Das Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes erfolgt entweder am Ende einer Wahlperiode, durch freiwillige Niederlegung der Funktion oder gegebenenfalls durch Beendigung der Mitgliedschaft. Die freiwillige Niederlegung der Funktion muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
    Einem Ehrenmitglied des Vorstandes kann die Funktion auch infolge Beschlusses durch die Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung aberkannt werden. In diesem Falle ist das betroffene Vorstandsmitglied berechtigt, innerhalb von 4 Wochen das Schiedsgericht anzurufen und eine Entscheidung zu verlangen.
  4. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn alle Vorstandsmitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend ist.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, d.h. seine Stimme zählt für zwei Stimmen.
  6. Über jede Sitzung des Vorstandes ist analog zu § 12, Punkt 8, ein Protokoll zu führen.
  • 17. Aufgaben des Vorstandes
  1. Der Vorstand ist berechtigt, Entscheidungen gegen nachträgliche Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung zu treffen.
  2. Führung der laufenden Geschäfte des Vereines.
  3. Verwaltung des Vereinsvermögens
  4. Berichterstattung und Überwachung der Beitragsleistungen
  5. Einberufung der jährlichen Jahreshauptversammlung bzw. einer allfälligen außerordentlichen Jahreshauptversammlung
  6. Schaffung, Beischaffung und Verleihung von Ehrenzeichen
  7. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, ihr Amt gewissenhaft zu führen und auf das Wohl des Vereines bedacht zu sein. Sollte ein Vorstandmitglied den übernommenen Verpflichtungen nicht nachkommen, kann der Vorstand dieses seiner Funktion entheben und einen Ersatz kooptieren. Endgültig entscheidungsbefugt ist die Jahreshauptversammlung in Verbindung mit Neuwahlen.

  • 18. Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder

Dem Obmann obliegt

  1. die Vertretung des Vereines nach außen;
  2. die Vorsitzführung bei allen Sitzungen
  3. die Verantwortung hinsichtlich Durchführung der Beschlüsse (Jahreshauptversammlung und Vorstandssitzungen);
  4. Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, dies auch in Angelegenheiten die einer Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung oder des Vorstandes bedürfen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch einer nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Dem Schriftführer obliegt

  1. die Erledigung des gesamten Schriftverkehrs sowie die Führung der Protokolle (Jahreshauptversammlung und Vorstandssitzungen)

Dem Kassier obliegt

  1. die Verwaltung der gesamten Geldgebarung, insbesondere auch die Vorlage des Rechnungsberichtes an die Jahreshauptversammlung und die pünktliche Einhebung der Mitgliedsbeiträge.

Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern es sich jedoch um Geldangelegenheiten handelt, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

Alltägliche Schriftstücke von untergeordneter Bedeutung können vom Obmann oder vom Schriftführer ohne Gegenzeichnung unterfertigt werden.

  • 19. Rechnungsprüfer
  1. Das Kotrollorgan besteht aus zwei Rechnungsprüfern, welche von der Jahreshauptversammlung aus der anwesenden Anzahl der ordentlichen Vereinsmitglieder gewählt werden. Die Rechnungsprüfer dürfen gleichzeitig nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
  2. Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre.
  3. Den Rechnungsprüfern obliegt die Überwachung der Finanzgebarung des Vereines, die Vornahme der Kassenrevision sowie die Erstattung des Rechenschaftsberichtes an die Jahreshauptversammlung, verbunden mit der Antragstellung auf Erteilung der Entlastung des Kassiers. Die Rechnungsprüfer haben das Recht auf Einsicht in alle Belege und Bücher des Vereines.
  • 20. Schiedsgericht
    1. In allen Streitfällen aus dem Vereinsgeschehen entscheidet erforderlichenfalls das Schiedsgericht.
    2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Je zwei hievon sind innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Frist von beiden Streitteilen namhaft zu machen. Diese vier Mitglieder wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Abstimmungsgleichheit entscheidet das Los.
    3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder nach bestem Wissen und Gewissen mit einfacher Stimmenmehrheit.
    4. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind auf Vereinsebene endgültig.
  • 21. Auflösung des Vereines

Eine allfällige freiwillige Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss einer für diesen Zweck eigens einzuberufenden außerordentlichen Jahreshauptversammlung. Im Falle der freiwilligen oder auch behördlichen Auflösung des Vereines soll das Vereinsvermögen

an das Blindenheim Dornbirn —— mit 50%

an das Schulheim Mäder ———— mit 25%

an die Vorarlberger Lebenshilfe – mit 25%

fallen.

  • 22. Schlussbestimmungen

Vorstehende Neufassung der Statuten wurden in der ordentlichen Jahreshauptversammlung
am 11. November 2016 in Dornbirn beschlossen. Sie ändert erneut die letzte Fassung (*).